Schulordnung

Schuljahr

Das Schuljahr teilt sich in zwei Semester zu je sechs Monaten

Die Ferienordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen Baden-Württembergs ist auch für die Musikschule bindend. Es gilt der Ferienplan der Kirchheimer Schulen.

An- und Abmeldung

Der Austritt aus der Musikschule ist nur durch eine vorher erfolgte schriftliche Abmeldung bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli möglich. Der mit * gekennzeichnete Kursunterricht ist nur zum Ende des Sommersemesters kündbar.

Nur in besonders begründeten Fällen (z.B. Wegzug oder lange Krankheit) kann eine schriftliche Abmeldung auch zu einem anderen Termin erfolgen. Als besonders begründeter Fall gilt nicht das Ablegen eines Schulabschlusses.

Als Probezeit gelten die ersten drei Monate. Während der Probezeit ist eine Kündigung zum Monatsende möglich. Diese Kündigung muss bis zum 15. des Monats schriftlich vorliegen.

Unterrichtsräume

Der Unterricht findet in der Regel in den Räumen der Musikschule Kirchheim und deren Außenstelle in Weilheim statt.

Beschädigt der/die Schüler*in vorsätzlich oder fahrlässig Eigentum der Musikschule, so haftet er/sie bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter für den entstandenen Schaden.

Unterricht

Die Zuweisung der Schüler*innen an die Lehrkräfte erfolgt ausschließlich über die Musikschulleitung.

Die Schüler*innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den Veranstaltungen der Musikschule verpflichtet. Regelmäßiges häusliches Üben wird von den Schüler*innen erwartet und ist für den Unterrichtserfolg maßgebend.

Für Schüler*innen, die ein Streichinstrument erlernen, ist die Orchesterteilnahme dringend anzuraten. Den dafür geeigneten Zeitpunkt teilt die Fachlehrkraft den Eltern mit.

Für den Besuch der Musikschule ist ein Unterrichtsentgelt zu entrichten; das Nähere regelt die Schulgeldordnung.

Im Falle einer staatlichen, behördlichen, kommunalen oder sonstigen Anordnung der Schließung der Musikschule Kirchheim unter Teck e.V. oder der Untersagung des präsenten Unterrichtsbetriebs gleich aus welchem Grund, kann der Unterricht nach Wahl der Musikschule alternativ über eine datenschutzkonforme, digitale Kommunikationsplattform stattfinden. Gleiches gilt im Falle der Untersagung der Teilnahme der Schüler*innen am Präsenzunterricht der Musikschule wegen einer staatlichen, behördlichen, kommunalen oder sonstigen Anordnung, ebenfalls gleich aus welchem Grund und insbesondere bei einer Absonderungspflicht. Der Unterrichtsentgeltanspruch bleibt in diesen Fällen unberührt in voller Höhe bestehen.

Unterrichtsversäumnis und Unterrichtsausfall

Das Unterrichtsentgelt ist bei Fehlen bei Krankheit oder wegen anderer Gründe grundsätzlich in voller Höhe zu entrichten.

Fehlt ein/e Schüler*in wegen ärztlich attestierter Krankheit dreimal in Folge, so wird für den ausfallenden Unterricht ab der vierten Woche ein Nachlass auf das Schulgeld von 30% gewährt.

Sofern ein/e Schüler*in mehr als dreimal in Folge fehlt, kann nicht mehr garantiert werden, dass der künftige Unterricht von der seitherigen Lehrkraft durchgeführt wird.

In begründeten Fällen, die die Musikschule zu vertreten hat (z.B. Krankheit der Lehrkraft), können bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes entsteht.

Über Sondernachlässe oder abweichende Regelungen zu Ziffer 5.1-5.4 kann in begründeten Fällen durch die Schulleitung abweichend entschieden werden, eine entsprechende Entscheidung ist unanfechtbar und einer rechtlichen Überprüfung entzogen.

Unterrichtsausschluss

Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen des/der Schüler*in kann zum Unterrichtsausschluss führen.

Kommt der Zahlungspflichtige trotz wiederholter Aufforderungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann der/die Schüler*in von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

Sind im Unterricht wegen mangelnder Lernbereitschaft keine Fortschritte zu erzielen, so kann der/die Schüler*in nach Rücksprache mit den Eltern von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

Instrumente

Grundsätzlich muss der/die Schüler*in das für den Unterricht erforderliche Instrument besitzen. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können von den Schüler*innen schuleigene Instrumente ausgeliehen werden. Das Nähere regelt die Entgeltordnung der Musikschule.

Gesundheitsbestimmung, Haftung

Bei ansteckender Krankheit gelten die allgemeinen Geschäftsbestimmungen der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen.

Die Musikschule haftet für Schäden: während der Unterrichtszeit, beim Aufenthalt in den Räumen der Musikschule und sonst genutzten Räumen, wenn Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Mitarbeiters der Musikschule Kirchheim vorliegen.

Eine Aufsichtspflicht durch die Schule besteht nur während des Unterrichts.