1. Schuljahr
1.1. Das Schuljahr teilt sich in zwei Semester zu je sechs Monaten.
1.2 Die Ferienordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen Baden-Württembergs ist auch für die Musikschule bindend. Es gilt der Ferienplan derKirchheimer Schulen.
2. An- und Abmeldung
2.1. Der Austritt aus der Musikschule ist nur durch eine vorher erfolgte schriftliche Abmeldung bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli möglich. Der mit
*gekennzeichnete Kursunterricht ist nur zum Ende des Sommersemesters kündbar.
2.2. Nur in besonders begründeten Fällen (z.B. Wegzug oder lange Krankheit) kann eine schriftliche Abmeldung auch zu einem anderen Termin erfolgen. Als besonders begründeter Fall gilt nicht das Ablegen eines Schulabschlusses.
2.3. Als Probezeit gelten die ersten drei Monate. Während der Probezeit ist eine Kündigung zum Monatsende möglich. Diese Kündigung muss bis zum 15. des Monats schriftlich vorliegen.
3. Unterrichtsräume
3.1. Der Unterricht findet in der Regel in den Räumen der Musikschule Kirchheim und deren Außen-stelle in Weilheim statt.
3.2. Beschädigt der/die Schüler*in vorsätzlich oder fahrlässig Eigentum der Musikschule, so haftet er/sie bzw. der gesetzliche Vertretende für den entstandenen Schaden.
4. Unterricht
4.1. Für den Besuch der Musikschule ist ein Unterrichts-entgelt zu entrichten. Das Nähere regelt die Entgeltordnung.
4.2. Die Einteilung zum Unterricht erfolgt durch die Musikschulleitung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fachkraft oder Unterrichtsform und
Unterrichtszeit besteht nicht. Eine Änderung der Unterrichtsform kann in Absprache mit der Fachlehrkraft in Schriftform per Änderungs-formular in der Verwaltung beantragt werden.
4.3. Die Schüler*innen sind zur regelmäßigen Teil-nahme am Unterricht und an den Veranstaltungen der Musikschule verpflichtet. Regelmäßiges häusliches Üben wird von den Schüler*innen erwartet und ist für den Unterrichtserfolg maßgebend.
4.4. Für alle Schüler*innen ist eine Teilnahme am Ensemble und/oder Chor und/oder Orchester dringend anzuraten. Den dafür geeigneten Zeitpunkt teilt die Fachlehrkraft den Eltern mit.
Die Anmeldung hierfür ist online oder in der Verwaltung vorzunehmen.
4.5. Im Falle einer staatlichen, behördlichen, kommunalen oder sonstigen Anordnung der Schließung der Musikschule Kirchheim unter Teck e.V. oder der Untersagung des präsenten Unterrichtsbetriebs gleich aus welchem Grund, kann der Unterricht nach Wahl der Musikschule alternativ über eine datenschutzkonforme, digitale Kommunikationsplattform stattfinden. Gleiches gilt im Falle der Untersagung der Teilnahme der Schüler*innen am Präsenz-unterricht der Musikschule wegen einer staatlichen, behördlichen, kommunalen oder sonstigen Anordnung, ebenfalls gleich aus welchem Grund und insbesondere bei einer Absonderungspflicht.
Der Unterrichtsentgeltanspruch bleibt in diesen Fällen unberührt in voller Höhe bestehen.
5. Unterrichtsversäumnis und
Unterrichtsausfall
5.1. Bei Erkrankung der Lehrkraft wird der ausgefallene Unterricht nicht nachgeholt. Nach Möglichkeit wird eine Vertretung eingesetzt. Ist der Einsatz einer Vertretung nicht möglich und sollte dadurch die Mindestanzahl von 33 Unterrichtseinheiten im Schuljahr unterschritten werden, so entsteht ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung des anteiligen Unterrichtsentgeltes.
5.2. Das Unterrichtsentgelt ist bei Verhinderung (bei Krankheit oder wegen anderer Gründe) grund-sätzlich in voller Höhe zu entrichten.
5.3. Die Schüler*innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Können die Schüler*innen den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, bitten wir den von minderjährigen Schüler* innen versäumten Unterricht durch einen Erziehungsberechtigten per Mail oder telefonisch zu entschuldigen. Dieser versäumte Unterricht muss nicht nachgeholt werden. Sollte ein/e Schüler*in aufgrund von Krankheit drei Wochen in Folge nicht am Unterricht teilnehmen können und die Mindestanzahl von 33 Unterrichts-einheiten im Schuljahr unterschritten werden, entsteht bei Vorlage eines ärztlichen Attestes auf Antrag (Textform) ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung des anteiligen Entgelts i.H.v. 30 %.
5.4. Über Sondernachlässe oder abweichende Regelungen zu Ziffer 5.1-5.3 kann in begründeten Fällen durch die Schulleitung abweichend entschieden werden, eine entsprechende Entscheidung ist unanfechtbar und einer rechtlichen Überprüfung entzogen.
6. Unterrichtsausschluss
6.1. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen der Schüler*innen kann zum Unterrichtsausschluss führen.
6.2. Kommt die/der Zahlungspflichtig(e) trotz wiederholter Aufforderungen den Zahlungs-verpflichtungen nicht nach, so kann der/die Schüler*in von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
6.3. Sind im Unterricht wegen mangelnder Lernbereitschaft keine Fortschritte zu erzielen, so kann der/die Schüler*in nach Rücksprache mit den Eltern von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
7. Instrumente
7.1. Schüler*innen müssen grundsätzlich das für den Unterricht erforderliche Instrument besitzen. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können schuleigene Instrumente ausgeliehen werden. Das Nähere regelt die Entgeltordnung der Musikschule.
8. Gesundheitsbestimmung, Haftung
8.1. Bei ansteckender Krankheit gelten die allgemeinen Geschäftsbestimmungen der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen.
8.2. Die Musikschule haftet für Schäden: während der Unterrichtszeit, beim Aufenthalt in den Räumen der Musikschule und sonst genutzten Räumen, wenn Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Mitarbeitenden der Musikschule Kirchheim vorliegen.
8.3. Eine Aufsichtspflicht durch die Musikschule besteht ausschließlich während des Unterrichts.
Musikschule Kirchheim unter Teck e.V.
Wollmarktstr. 30
73230 Kirchheim unter Teck
Telefon: (07021) 920 150